Für wen eine Beiladung ausgesprochen werden kann

Nach deutschem Recht lassen sich in verschiedenen Situationen andere Personen zu Gericht beiladen. Es handelt sich um eine besondere Form der Prozessbeteiligung, die der Interessenwahrung dienen soll.

Die Möglichkeit, Personen in einem Prozess beizuladen, ergibt sich aus verschiedenen Teilen des deutschen Prozessrechtes. Diese erstrecken sich auf die Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Ferner können auch spezielle Gesetze die Möglichkeit schaffen, zu einem Prozess beizuladen. Um für eine Prozessbeiladung in Betracht zu kommen, muss die Person durch die gerichtliche Entscheidung in ihren Rechten oder aufgrund ihrer Pflichten betroffen sein. Im Gegensatz zur Ladung als Zeuge reicht es nicht aus, nur eine notwendige Information oder Expertise zu haben, um beigeladen zu werden. Vielmehr nimmt der Beigeladene am gesamten Prozessverlauf teil und hat daher auch besondere Mittel zur Verfügung. Er gilt als Prozessbeteiligter und ist daher zu allen Prozessterminen zu laden. Ebenso sind ihm alle Schriftsätze über das Verfahren entsprechend zuzustellen. Ferner kann der Beigeladene eigene Angriffs- oder Verteidigungsmittel einbringen. Vollkommen neue, abweichende oder modifizierende Sachanträge stehen ihm, obwohl er Prozessbeteiligter ist, nur in bestimmen Fällen zu.

Beiladungen können aufgrund verschiedener Rechtsverhältnisse unterschiedlich ausgesprochen werden. Generell hat ein Gericht von Amts wegen eine Person beizuladen, wenn deren Interessen in dem Verfahren offenbar berührt oder betroffen werden. Wird diese sogenannte einfache Beiladung nicht vom Gericht selbst ausgesprochen, kann sie auch beim Gericht beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob die Interessenlage an dem Verfahren im Einzelfall ausreichend ist, um den Antragsteller beizuladen. Es gibt auch Fälle, in denen die Interessenlage Unbeteiligter so gravierend ausfällt, dass das Beiladen notwendig durch das Gericht ausgesprochen wird.

Sonderregelungen gibt es für den Fall, dass die Interessen einer großen Gruppe vom Menschen in einem Verfahren betroffen sind. Hierfür kennt das Recht Regelung zu Massenverfahren. Diese Regelungen greifen, wenn durch ein Urteil in einem Verwaltungsverfahren mehr als fünfzig und in einem Sozialrechtsverfahren mehr als zwanzig Personen mit ihren Interessen in dem Urteil betroffen sind. Hier kann das Gericht davon absehen, alle in Betracht kommenden Personen beizuladen und Beiladungen nur auf besonderen Antrag vorzunehmen. Dies muss im elektronischen Bundesanzeiger und in regionalen Tageszeitungen bekannt gegeben werden. Anschließend sind drei Monate Zeit für die Anträge einzuräumen. Selbstverständlich sind die Urteile dann auch für die Personen bindend, die keinen Beiladungsantrag gestellt haben.